LERNEN MIT ZUKUNFT Ausgabe September 2014 - page 8

8 | SEPTEMBER 2014
Foto: © ThautImages - Fotolia.com
Richtig reagieren:
Andere Regeln und Gesetze
VERKEHRSUNFALL IM EUROPÄISCHEN AUSLAND
Mag.
a
Angelika
Fehsler-Posset
Rechtsanwältin
V
iele fahren gerne mit dem
eigenen Auto in den Urlaub.
Bevor man aber ins Ausland
reist, sollte man einige Vorkehrungen
treffen. Es ist ratsam, sich bei seiner
Versicherung nach dem Versicherungs-
schutz zu erkundigen und die grüne
Versicherungskarte sowie den europä-
ischen Unfallbericht mitzunehmen. Es
ist wichtig, sich über die Verkehrsregeln
und Sicherheitsvorschriften des Urlaubs-
landes, vor allem bei einem Unfall, zu
informieren. In einigen EU-Ländern ist
z.B. ein polizeiliches Unfallprotokoll
notwendig. Falls es zu einem Unfall im
Ausland kommt, stellt sich die Frage,
wie die Schadensabwicklung erfolgt.
Außerhalb der EU ist dies sehr schwie-
rig, weil in der Regel nur eine Geltend-
machung im jeweiligen Land möglich
ist. Innerhalb der EU, Norwegen, Island
oder Liechtenstein ist die Schadensre-
gulierung wesentlich einfacher, weil
z.B. jeder Kfz-Versicherer einen Scha-
denregulierungsbeauftragten in den
Mitgliedsstaaten haben muss, was eine
Abwicklung im Inland ermöglicht. Jeder
Mitgliedstaat hat eine Auskunftsstelle,
wo z.B. der Regulierungsbeauftragte
erfragt werden kann.
information & recht
information & recht
ONLINEZEITUNG:
Die Schadensmeldung muss von diesem
binnen 3 Monaten bearbeitet werden.
Bei Überschreitung dieser Frist kann
man sich binnen 4 Wochen an die Ent-
schädigungsstelle wenden. Ansonsten
bleibt nur eine gerichtliche Klage, wobei
der Europäische Gerichtshof hinsichtlich
einer unklaren Zuständigkeitsregelung
klarstellte, dass der Geschädigte den
ausländischen Versicherer auch vor dem
Gericht seines Wohnsitzes klagen kann,
soweit sein Wohnsitz und der Sitz des
gegnerischen Versicherers im EU-Gebiet
liegen und nach dem nationalen Recht
des Mitgliedstaates eine Direktklage
gegen die Versicherung zulässig ist, was
auf Österreich zutrifft. Dies erleichtert
die Rechtsdurchsetzung wesentlich. Zu
beachten ist aber, dass auch bei einem
Gerichtsverfahren im Inland grundsätz-
lich zur Beurteilung des Schadener-
satzes ausländisches Recht, und zwar
jenes Staates, wo der Unfall passierte,
anzuwenden ist, das erheblich vom
inländischen Recht abweichen kann.
Aufgrund dieser rechtlichen Schwierig-
keiten sollte man sich als Geschädigter
nach einem Unfall mit Auslandsbezug
rechtlich beraten lassen.
1,2,3,4,5,6,7 9,10,11,12,13,14,15,16,17,18,...36
Powered by FlippingBook